Drei-Klassen-Wahl-Recht
Dreiklassenwahlrecht im Königreich Preußen:
Für das preußische Abgeordnetenhaus wird am 30. Mai 1849 das sogenannte 'Dreiklassenwahlrecht' festgelegt.
Dieses Wahlrecht teilt die Bürger als Wähler nach ihrem direkten Steueraufkommen in drei Klassen ein.
In der ersten Klasse sind die am höchsten besteuerten Bürger zu finden, ca. 4 % der Wähler.
Die zweite Klasse steht den Wählern zu, mit mittlerem Steueraufkommen, ca. 14 %.
Die dritte Klasse der Wähler, stellt daher zahlenmäßig die Mehrheit dar, von ca. 82 % mit gar keinen oder niedrigen direkten Steueraufkommen.
Heute geht man her und behauptet, dies könne ungerecht sein. Doch weshalb? Wir müssen festhalten, daß dieses Wahlrecht für die Staatsbürger geschaffen wurde um ihre Mitsprache zu ermöglichen.
Der Bürger ist gleichbedeutend mit Bürge, was man so verstehen sollte, als Teilhaber einer Genossenschaft. Wahlberechtigt sind daher nur Männer ab dem 25. Lebensjahr, also auch keine Frauen, oder Diverse, welche es damals selbstverständlich nicht geben konnte.
Denn auch hier muß klar sein, es ist ein Privileg wählen zu dürfen, als Teilhaber des Staates.
Weshalb wurden nun die Frauen ausgespart?
Dies liegt eindeutig an der Erhaltung der Staatsbürgerschaft.
Eine Frau verlor ihre preußische Staatsbürgerschaft in dem Falle, wenn Sie einen ausländischen Staatsbürger heiratete. Wobei hier unter ausländisch, nicht-preußisch zu verstehen gilt. Andere Staaten, andere Sitten, andere Wahlrechte!
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